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   BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83   

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https://dejure.org/1984,15253
BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83 (https://dejure.org/1984,15253)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - IVb ZB 86/83 (https://dejure.org/1984,15253)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 86/83 (https://dejure.org/1984,15253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Angaben in einer Berufungsschrift - Falsche Angabe des erstinstanzlichen Gerichts in der Berufungsschrift - Behebung der unrichtigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts durch Einreichung einer weiteren Berufungschrift - Anforderung an die Zustellung ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZB 15/82

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift zur Verhinderung einer

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83
    Auch im Falle des Fortbestehens solcher Zweifel wäre das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, sich bis zum Ablauf der Berufungsfrist durch eigene Nachforschungen, wie etwa eine Nachfrage beim Berufungsanwalt selbst, Gewißheit über das Herkunftsgericht zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 - VersR 1983, 250).
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZB 25/81

    Bevollmächtigung - Annahme - Sorgfaltspflicht - Auftragsschreiben -

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83
    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Fehler in der Berufungsschrift auch noch rechtzeitig aufgedeckt worden wäre, wenn der Berufungsanwalt, was offenbar gleichfalls unterblieben ist, die Auftragsannahme dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gegenüber vor Fristablauf noch bestätigt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 17. Mai 1982 - VII ZB 25/81 - VersR 1982, 950).
  • BGH, 24.02.1983 - III ZB 33/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit des Zustellungsadressaten als inhaltliche

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83
    Der Schriftzug muß die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, einmalig sein, charakteristische Merkmale aufweisen und erkennen lassen, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Februar 1983 - III ZB 33/82 - VersR 1983, 402 m.w.N.).
  • BGH, 28.03.1958 - IV ZB 68/58
    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 86/83
    Dazu muß die Berufungsschrift diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewißheit darüber zu verschaffen, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschluß vom 28. März 1958 - IV ZB 68/58 - LM § 518 ZPO Nr. 10).
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